Allgemeine Geschäftsbedingungen KBG Konstruktionsbüro Gatzki GmbH 

gültig ab 01.02.2017

§ 1 Geltungsbereich 

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen der KBG Konstruktionsbüro Gatzki GmbH (nachfolgend als „KBG“ bezeichnet) gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen sowie mündliche Nebenabreden finden nur Anerkennung, soweit deren Geltung schriftlich vereinbart wurde.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle in Zukunft getätigten Geschäfte zwischen KBG und einem Auftraggeber, sofern es sich um Geschäfte gleicher und verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot/Vertragsschluss 

1. Die Angebote von KBG sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungswirkung zugesagt wurde. Ein Vertrag kommt im Übrigen zustande mit der widerspruchslosen Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung, einer eigenen Auftragsbestätigung des Auftraggebers bei einem Vertragsschluss oder andernfalls durch Erbringung der Leistung. Der Vertrag gilt dann nach den Bedingungen von KBG als abgeschlossen.

2. Eine Angebotsbindung nach Abs. 1 besteht lediglich von bis zu einem Monat nach Abgabe des Angebots, sofern nicht im Angebot höhere Bindungsfrist abgeklärt ist.

3. Maßgebend für das Angebot zur Erstellung von Leistungen durch KBG sind die vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge, Entwürfe, CAD- Daten oder Pflichtenhefte.

4. Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen nach Auftragserteilung führen unabhängig vom vereinbarten Preis und Auftragsumfang zu entsprechenden Nachberechnungen und Preiserhöhungen.

5. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von seinem Auftrag werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Daneben behält sich KBG vom Restauftragsvolumen einen pauschalierten Schadenersatz in einer Größenordnung von 20 % vor, wobei dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.

§ 3 Vertragsgegenstand, Zuarbeit, Mitwirkungspflichten 

1. Gegenstand dieser AGB ist die Durchführung von Konstruktionskomponenten im Rahmen von Bauprojekten nach Vorgabe des Auftraggebers mit dem Ziel der baulichen Umsetzung. Leistungskomponenten bestimmen sich nach demAngebot.

2. KBG wird die gefertigten Arbeiten dem Auftraggeber in der vereinbarten Form zur Verfügung stellen, andernfalls besteht nur eine Verpflichtung zur Verfügungstellung in elektronischer Form, hier im PDF-Format. In anderen Formaten nur auf ausdrücklichen Wunsch, ohne damit einhergehende Verpflichtung.

3. Zur Auftragsdurchführung stellt der Auftraggeber KBG die für die Konstruktion der Leistungskomponenten erforderlichen Zeichnungen und Dateien zur Verfügung, für deren Richtigkeit ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich ist. KBG ist nicht zu einer Prüfung verpflichtet, ob die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen nach entsprechender Leistungserbringung von KBG auch für die im Rahmen der baulichen Umsetzung vorgesehenen Zwecke geeignet ist.

4. Weiter ist der Auftraggeber im Rahmen der von ihm verlangbaren Mitwirkung zur Unterstützung von KBG verpflichtet. Insbesondere zur Beibringung entsprechend notwendiger Informationen. In diesem Zusammenhang ist der Auftraggeber verpflichtet bei Zusammenkünften im Rahmen der Auftragsentwicklung fachkundige Mitarbeiter abzustellen, die auch die Berechtigung haben, notwendige und mit der Auftragserfüllung durch KBG einhergehende Entscheidungen zu treffen.

Sofern KBG dem Auftraggeber Vorschläge, Entwürfe oder Planzeichnungen zuleitet, wird der Auftraggeber eine umgehende und detaillierte Prüfung vornehmen sowie Beanstandungen und Änderungswünsche zügig mitteilen.

5. KBG behält sich im Rahmen der Auftragserteilung vor, Subunternehmer mit der Durchführung von beauftragten Tätigkeiten zu beauftragen, ohne dass dies dem Auftraggeber offen zu legen ist. Gegenüber dem Subunternehmer hat KBG die Verpflichtungen aus diesem Vertrag weiter zu geben. KBG haftet für die Ordnungsgemäßheit der Auftragsdurchführung durch denSubunternehmer.

§ 4 Verzug und Nichterfüllung 

1. Grundsätzlich ist KBG an die im Auftrag vereinbarten Termine gebunden. Verzögerungen bei der Auftragsabwicklung, die im Verschuldens- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten desAuftraggebers.

2. Sämtliche Unterlagen, die KBG zu einer termingerechten Auftragsabwicklung benötigt, sind KBG unverzüglich und auf entsprechende Aufforderung hin zuzuleiten.

3. Bei angegebenen Terminen handelt es sich desweiteren um Näherungsangaben, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Fixtermin für die Leistung vereinbartwurde.

§ 5 Preise, Vergütung, Mehraufwand 

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise wie im Vertrag vereinbart. Ansonsten erfolgt eine Abrechnung nach der HOAI.

2. Die Zahlung der Rechnungsbeträge hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.

3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens inkl. Inkasso- und Rechtsanwaltskosten bleibt vorbehalten.

4. KBG ist berechtigt, dem Auftraggeber nach jeder Abnahme oder nach Eintreten einer entsprechenden Abnahmefiktion eine Abschlagszahlung abzuverlangen. Die Höhe des

Abschlags entspricht dem Anteil der jeweils zwischenzeitlich erbrachten Leistung von KBG. Die Zahlungsbedingungen für die Abschlagsrechnung richten sich nach den voranstehenden Zahlungsbedingungen.

5. Für Leistungen, die nach einem Zeitraum von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sind mit entsprechender Begründung Preiserhöhungen möglich.

Stundenvergütungen wird KBG dem Auftraggeber nach seiner Wahl jeweils am Ende eines Monats bzw. spätestens vier Wochen nach Leistungserbringung in Rechnung stellen. Auch hier gelten die oben vereinbarten Zahlungsbedingungen.

6. Mehraufwand ist neben den vereinbarten Bestimmungen besonders zu vergüten, insbesondere wenn der Auftraggeber nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche mitteilt. Auch gilt dies, wenn KBG auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf bereits abgenommene Leistungen beziehen.

Eine Verpflichtung Änderungs- oder Ergänzungswünsche zu berücksichtigen, besteht nicht, wenn sich diese auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen bzw. fertiggestellt sind.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht 

1. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit irgendwelchen anderen Ansprüchen gegen KBG ist ausgeschlossen. Dies umfasst auch Ansprüche auf Schadensersatzforderungen, Minderungen und dergleichen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften. Ansprüche gegen KBG sind in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.

2. Sollte ein Auftraggeber mit der Bezahlung von Teilrechnungen oder von Rechnungen aus vorangegangenen Rechtsgeschäften sich im Verzuge

befinden, so besteht nach unserer Wahl ein Zurückbehaltungsrecht an zu fertigenden technischen Unterlagen und überlassenen Unterlagen.

§ 7 Unsicherheitseinrede 

1. Wird KBG nach Vertragsschluss die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, so ist das Konstruktionsbüro berechtigt, ihre vertragsgemäßen Leistungspflichten unter Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungeinzustellen.

2. Diese Einrede bezüglich der Leistungspflicht gilt nicht, sofern der Auftraggeber auf Aufforderung entsprechende Sicherheiten leistet.

§ 8 Abnahme 

1. Nach Fertigstellung von Leistungen durch KBG, die den vertraglichen Anforderungen gerecht werden, hat der Auftraggeber die Leistung durch entsprechende Erklärung abzunehmen. Sofern nach Zuleitung von KBG der Auftraggeber keine Abnahmereaktion zeigt, gelten die einzelnen erbrachten Leistungsinhalte als abgenommen.

2. Spätestens mit Fertigstellung der Konstruktion im Ganzen entsprechend den vertraglichen Vorgaben wird der Auftraggeber das gesamte Projekt durchErklärung

per Text oder per Mail abnehmen. Wenn auch hier innerhalb einer Woche nach Aufforderung und Zuleitung durch KBG keine Reaktion erfolgt, gilt das gesamte Projekt als abgenommen.

3. KBG wird insoweit den Kunden mit Zuleitung der Unterlagen nochmals darauf hinweisen, dass Abnahme erfolgen soll und mangels Rückmeldung Abnahmefiktion nach einer Woche eintritt. Unwesentliche Mängel schließen eine Verweigerung der Abnahme aus, sondern sind im Wege der Gewährleistungsrechte geltend zumachen.

§ 9 Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt, Veränderung von Konstruktionsergebnissen 

1. Der Auftraggeber darf ohne Zustimmung von KBG das urheberrechtlich geschützte Eigentum der Mitarbeiter von KBG nur verwenden, soweit ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt ist. Die von KBG gefertigten Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber geistiges Eigentum des erstellenden Mitarbeiters und sind urheberrechtlich geschützt.

2. Eine Verwendung durch oder die Weitergabe an Dritte zu deren Nutzung ist bis zur vollständigen Bezahlung untersagt. Bei Zuwiderhandlung gehen die Ansprüche gegen den Auftraggeber auch auf den Dritten über.

3. Verliert der Auftraggeber vor der endgültigen Bezahlung der Auftragssache seine Zahlungsfähigkeit, so ist KBG nach seinem Willen zur Herausgabe der Auftragssachen durch den Auftraggeber berechtigt. Ebenso ist die weitere Verwendung von aus der Auftragssache hervorgehenden Daten und Aufzeichnungen, die dem geistigen Eigentum aus dem Auftrag zufallen, durch den Auftraggeber oder Dritte urheberrechtlich untersagt.

4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vom KBG erstellten Leistungsinhalte fortzuentwickeln oder anderweitig zu verändern. Bei Zuwiderhandlung übernimmt KBG für hieraus später am Bau entstehende Fehler keinerlei Haftung. Der Auftraggeber hat insofern KBG im Falle einer Inanspruchnahme nach Veränderung auf erstes Anfordern von der Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn Dritte KBG in Anspruch nehmen.

5. Werden von irgendeinem Dritten Veränderungen in den von KBG gefertigten technischen Unterlagen vorgenommen oder wird bei der Umsetzung der technischen Unterlagen von diesen abgewichen, so stellt sich KBG von allen Schäden frei, die in Verbindung mit der Veränderung/Abweichung stehen. Die Beweislast obliegt dem Auftraggeber.

§ 10 Gewährleistung, Haftung 

1. Für Mängel an Leistungsinhalten haftet KBG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sofern Arbeiten von KBG in irgendeiner Weise von der vertraglich vereinbarten Anforderung abweichen, so sind KBG die Mängel unverzüglich mitzuteilen.

KBG haftet nicht für Inhalte, die der Auftraggeber beigetragen hat. KBG ist nicht verpflichtet, Inhalte auf Rechtskonformität zu prüfen. Bei entsprechender Inanspruchnahme wegen Rechtsverstößen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, wird der Auftraggeber KBG freistellen.

2. KBG behält sich die Möglichkeit vor, sämtliche Mängel selbst zu beheben. Eine Nachbesserung ist mindestens zweimalmöglich.

Sollte eine Mängelbehebung durch einen Dritten oder durch den Auftraggeber selbst erfolgen, ohne dass KBG hiervon in Kenntnis gesetzt wurde und ohne dass die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wurde, so haftet KBG nicht für hieraus entstehende Kosten und Schäden.

3. KBG haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Weiter ist die vorvertragliche, vertragliche oder außervertragliche Haftung von KBG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dabei gilt die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer vonKBG.

§ 11 Haftung, Datenschutz, Geheimhaltung 

1. Eine Haftung wird von KBG lediglich in der Höhe übernommen, wie sie durch eine branchenübliche Versicherung abgedeckt ist. Sollte der Auftraggeber im Einzelfall eine besondere Versicherung wünschen, so ist diese nach Absprache zu Lasten des Auftraggebers abzuschließen.

2. KBG haftet nicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Verlust von Geschäftsgelegenheiten sowie Aufwendungen für Ersatzvornahmen.

3. Die Parteien verpflichten sich über sämtliche vertraulich zu behandelnden Informationen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt geworden sind, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren und Unterlagen nur im schriftlich hergestellten Einvernehmen des anderen Vertragspartners herauszugeben. Vertraulich sind alle Informationen zu behandeln, die von der informationsgebenden Partei als vertraulich bezeichnet wurden und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den äußeren Umständen übergibt. Die vorstehenden Verpflichtungen entfallen für solche Informationen, die KBG bereits vor Beginn des Auftragsverhältnisses zugänglich waren und die öffentlich bekannt und zugänglichsind.

4. Öffentliche Erklärungen über die Zusammenarbeit der Parteien werden nur im gegenseitigen Einvernehmen abgegeben. Die Verpflichtungen bestehen auch nach Vertragsende.

5. Im Übrigen wird KBG Daten des Auftraggebers im branchenüblichen Umfang speichern und verpflichtet sich, den Auftraggeber jederzeit Information darüber zu geben, welche Daten über ihn gespeichert sind, außerdem verpflichtet sich KBG auf entsprechenden schriftlichen Wunsch des Auftraggebers die Löschung gespeicherter Daten vorzunehmen.

§ 12 Schlussbestimmungen 

1. Dieser Vertag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das AmtsgerichtWeiden.

3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nur gültig, sofern sie anschließend schriftlich bestätigtwerden.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.